AGB´s

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Neuwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes

der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes

der Internationalen Kraftfahrzeughersteller

e.V. (VDIK) und des

Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe

  1. V. (ZDK)

Stand: 12/2016

  1. Vertragsabschluss/Übertragung von

Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens

bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs

Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich

auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)

bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer

vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes

innerhalb der jeweils genannten

Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung

ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,

den Besteller unverzüglich zu unterrichten,

wenn er die Bestellung nicht annimmt.

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten

des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

  1. Preise

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes

und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

  1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen

sind Gegenforderungen des Käufers

aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht

kann er nur geltend machen,

soweit es auf Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis beruht.

  1. Lieferung und Lieferverzug
  2. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

beginnen mit Vertragsabschluss.

  1. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten

eines unverbindlichen Liefertermins

oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer

auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt

sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf

zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer

vorhanden sind. Mit dem Zugang der

Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

  1. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer

nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß

Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine

angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz

statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch

bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens

25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche

statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,

die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet

er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

Der Verkäufer haftet nicht,

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.

  1. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt

der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann

nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

  1. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse

dieses Abschnitts gelten nicht für

Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters

oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

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  1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder

dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,

die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden

vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin

oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts

genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von

mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom

Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte

bleiben davon unberührt.

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen

im Farbton sowie Änderungen des

Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die

Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung

der Interessen des Verkäufers für

den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer

oder der Hersteller zur Bezeichnung der

Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes

Zeichen oder Nummern gebraucht,

können allein daraus keine Rechte hergeleitet

werden.

  1. Abnahme
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

  1. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer

von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch

machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,

so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises.

Der Schadenersatz ist höher oder

niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

einen höheren Schaden nachweist oder der

Käufer nachweist, dass ein geringerer oder

überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich

der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum

des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich

von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer

zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt

verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende

Forderungen unanfechtbar erfüllt hat

und für die übrigen Forderungen aus den laufenden

Geschäftsbeziehungen eine angemessene

Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts

steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung

Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer

zu.

  1. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und

Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht

vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag

zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz

statt der Leistung verlangen, wenn er dem

Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur

Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung

ist entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

und nimmt er den Kaufgegenstand wieder

an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber

einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen

Verkaufswert des Kaufgegenstandes im

Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf

Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich

nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert

werden kann, wird nach Wahl des Käufers

ein öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil

Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen

Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt

die erforderlichen Kosten der Rücknahme und

Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten

betragen ohne Nachweis 5 %

des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind

höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der

Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt

keine Kosten entstanden sind.

  1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,

darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder

verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung

einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln

verjähren entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung

des Kaufgegenstandes.

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Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist

von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages

in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz

2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von

Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen

Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen

sowie bei Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit.

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so

haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die

der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem

Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Kaufvertrages überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer

regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss

vorhersehbaren typischen Schaden

begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung

der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen

und Betriebsangehörigen des Verkäufers für

von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und

den vorgenannten Haftungsausschluss gilt

Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

  1. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

  1. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt

werden, gilt folgendes:

  1. a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der

Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom

Hersteller/Importeur für die Betreuung des

Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben

geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer

den Verkäufer hiervon unverzüglich zu

unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung

erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen

von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche

Bestätigung über den Eingang der Anzeige

auszuhändigen.

  1. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der

Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/

Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes

anerkannten dienstbereiten

Betrieb zu wenden.

  1. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten

Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist

des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche

aufgrund des Kaufvertrages

geltend machen.

  1. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  2. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand

werden Mängelbeseitigungsansprüche

nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht

in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“

geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

  1. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
  2. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend

geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche

gegen den Verkäufer gelten die

Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für

Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

  1. Gerichtsstand
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz des Verkäufers.

  1. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der

Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im

Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz

oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im

Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers

gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als

Gerichtsstand.

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  1. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

im Sinne des VSBG teilnehmen

und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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